Rechtsprechung
OVG Schleswig-Holstein, 25.06.2003 - 3 MB 9/03 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umsetzung eines Beamten auf die Stelle des Leiters für naturwissenschaftliche Kriminaltechnik; Auswahlentscheidung hinsichtlich der Beförderung eines Beamten auf einen höherwertigen Dienstposten; Anspruch auf Unterlassung einer Umsetzung im Wege einer einstweiligen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 17.02.2003 - 11 B 85/02
- OVG Schleswig-Holstein, 25.06.2003 - 3 MB 9/03
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Schleswig-Holstein, 07.06.1999 - 3 M 18/99
Anforderungen an die Besetzung eines ausgeschriebenen Dienstpostens; …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.06.2003 - 3 MB 9/03
Zur Notwendigkeit, vor der Auswahlentscheidung über die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens für Bewerber aktuelle Anlassbeurteilungen zu erstellen (Fortführung von 3 M 18/99, Beschl. v. 07.06.1999).Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 07. Juni 1999 (3 M 18/99, NVwZ-RR 1999, 652, 653 f) zu § 38 Abs. 1 S. 1 SH.LVO a.F. (GVOBl. 1997, 78, 90) entschieden, dass die Umsetzung eines Beamten auf einen höherwertigen Dienstposten - um einen solchen handelt es sich bei der Stelle des Leiters des ...- den Tatbestandsvoraussetzungen des Erfordernisses aufgrund "sonstiger dienstlicher oder persönlicher Verhältnisse" unterfällt und hierzu ausgeführt:.
- SG Dresden, 22.01.2003 - S 11 A 1/03
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.06.2003 - 3 MB 9/03
Über die diesbezügliche Klage (11 A 1/03) ist noch nicht entschieden.
- OVG Thüringen, 31.01.2005 - 2 EO 1170/03
Recht der Landesbeamten; beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit; …
Liegen aktuelle dienstliche Beurteilungen nicht vor, so besteht grundsätzlich die Pflicht des Dienstherrn, aus Anlass des Bewerbungsverfahrens ein aktuelles Leistungsurteil zu treffen (vgl. zum Aktualisierungsgebot: BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14/02 - zit. nach juris, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Juni 2003 - 3 MB 9/03 -, NordÖR 2003, 465). - VG Weimar, 17.07.2006 - 4 E 390/06 Denn jedenfalls hat der Antragsgegner - letztlich durch den Minister und den Staatssekretär - aus Anlass des erneuten Auswahlverfahrens ausweislich des Auswahlvermerks vom 02.02.2006 ein aktuelles Leistungsurteil zum Antragsteller getroffen, das als insoweit maßgebliche Grundlage der Auswahlentscheidung ausreichend ist (vgl. Thür OVG, Beschl. v. 31.01.2005 - 2 EO 1170/03 -, S. 15 des amtlichen Umdrucks mit weiteren Nachweisen; zum Aktualisierungsgebot: BVerwG, Urt. v. 21. August 2003 - 2 C 14/02 - zit. nach juris, OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25. Juni 2003 - 3 MB 9/03 -, NordÖR 2003, 465; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 24.02.2000 - 2 M 172/00 - zit. nach juris): Ausweislich des Auswahlvermerks vom 02.02.2006 hat der Antragsgegner die aktuellen Leistungen des Antragstellers festgestellt und in die vergleichende Abwägung einbezogen (im Hinblick auf die Aufgaben betreffend den Verwaltungsbereich sowie die Repräsentation der Gerichtsbarkeit).
- VG Weimar, 17.07.2006 - 1 E 390/06 Denn jedenfalls hat der Antragsgegner - letztlich durch den Minister und den Staatssekretär - aus Anlass des erneuten Auswahlverfahrens ausweislich des Auswahlvermerks vom 02.02.2006 ein aktuelles Leistungsurteil zum Antragsteller getroffen, das als insoweit maßgebliche Grundlage der Auswahlentscheidung ausreichend ist (vgl. Thür OVG, Beschl. v. 3 1.01.2005 - 2 EO 1170/03 -, S. 15 des amtlichen Umdrucks mit weiteren Nachweisen; zum Aktualisierungsgebot: BVerwG, Urt. v. 21. August 2003 -2 C 14/02 - zit. nach juris, OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25. Juni 2003 - 3 MB 9/03 -, NordÖR 2003, 465; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 24.02.2000 - 2 M 172/00 - zit. nach juris): Ausweislich des Auswahlvermerks vom 02.02.2006 hat der Antragsgegner die aktuellen Leistungen des Antragstellers festgestellt und in die vergleichende Abwägung einbezogen (im Hinblick auf die Aufgaben betreffend den Verwaltungsbereich sowie die Repräsentation der Gerichtsbarkeit).